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Betretungsrecht der Natur

Mal eben ins Grüne fahren, zum Wandfuß laufen, sich einbinden und losklettern – wenig erscheint uns selbstverständlicher als das.

Und tatsächlich: Solange es nicht anders geregelt ist, dürfen wir an einem Felsen in Bayern klettern. Doch der Blick nach Baden-Württemberg zeigt, dass es auch umgekehrt laufen kann. Dort ist Klettern grundsätzlich untersagt, außer ein Felsen wurde ausdrücklich hierfür freigegeben.

Die Grundlage des Kletterns in Bayern ist das freie Betretungsrecht der Natur, das in Artikel 141 (3) der bayerischen Verfassung und Artikel 27 Bayerisches Naturschutzgesetz geregelt wird. Spannend wird es im Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Unter Punkt 1.3.4 wird ausdrücklich das Klettern als durch das Betretungsrecht erlaubte sportliche Betätigung genannt. Sogar das Anbringen von Bohrhaken zur Sicherung beim Klettern wird erlaubt (siehe 1.3.1). Dies ist ein Erfolg des Wirkens des Deutschen Alpenvereins und der IG Klettern.

Das Bild zeigt einen Kletterer an der Westkante (9-) hängend.

Jens Liße in der Westkante (9-)
Foto: Michael Simon

Die wichtigsten Fakten auf den Punkt gebracht

Das Bild zeigt einen Felsen mit Dokturhut und die Aufschrift: Darfst du überall klettern wie du willst?

Dürfen wir jetzt klettern, wie wir wollen?

Selbstverständlich nicht! Bei der Ausübung dieses Rechts müssen wir die Rechte anderer wahren und rücksichtsvoll mit der Natur umgehen. Aus dem Betretungsrecht ergeben sich praktische Konsequenzen, die die Kletterverbände beim Sanieren und bei der Veröffentlichung von Felsen in Absprache mit den Eigentümern und Behörden umsetzen.

Das Betretungsrecht kann beschränkt werden, wenn andere Rechte betroffen sind. In Bezug auf das Klettern sind dies vorwiegend der Schutz der Natur und die Rechte der Eigentümer. Punkt 2 der Vollzugsverordnung regelt die Beschränkungen des Betretungsrechts.

Nutzer der Natur sind verpflichtet:

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.
  • Auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte Rücksicht zu nehmen, also beispielsweise keinen Lärm zu machen, Müll mitzunehmen, andere zu gefährden.

Was heißt das für uns Kletterer?

Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, aber auch aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls, kann das Betretungsrecht eingeschränkt werden. Beschränkungen werden durch die Höhere oder Untere Naturschutzbehörde in geeigneter Weise erlassen.

Verhalten am Fels

Eigentlich selbstverständlich: Alle Kletterer müssen sich vernünftig verhalten, Müll aufräumen, keinen Lärm machen, die Natur nicht schädigen und auch Massenauflauf an Felsen vermeiden. Unser Verhalten an der Wand hat nicht nur kurzfristigen Einfluss auf andere vor Ort, sondern es kann auch langfristige Konsequenzen haben. Wir haben euch die wichtigsten Punkte zum natur- und menschenverträglichen Klettern hier zusammengefasst

Lenkungsmaßnahmen

Mit der bayerischen Staatsregierung ist vereinbart, dass die Kletterverbände mit anderen Natur-Nutzern einvernehmliche Lenkungsmaßnahmen erarbeiten. Funktioniert dies nicht, werden seitens der Behörden Maßnahmen angeordnet.

 

  • Die bekannteste Lenkungsmaßnahme sind die zeitlich befristeten Vogelschutzsperrungen. Diese werden gemeinsam verabredet. Nur ein kleiner Teil der Felsen ist per Rechtsverordnung gesperrt.
  • Die Zonierung der Felsen ist eine weitere vereinbarte Maßnahme zur Lenkung. Hier wird in bestimmten Felsbereichen auf das Klettern verzichtet, in anderen dürfen keine Neutouren erschlossen werden und viele sind zum Klettern und Erschließen freigegeben.
  • Eine Nicht-Veröffentlichung von Felsen kann ebenfalls Mittel zum Zweck sein. Hierdurch wird erreicht, dass das Klettern an diesen Felsen grundsätzlich erlaubt ist, insgesamt aber weniger Personen klettern und so andere Rechte, wie die des Eigentümers oder der Natur ausreichend gewahrt werden.

Setzen von Haken

Das Recht, Haken zur Sicherung beim Klettern an Felsen anzubringen, ist wesentliche Voraussetzung für den Klettersport. Man muss sich vergegenwärtigen, dass hierfür das Recht nötig ist, am Eigentum eines anderen eine Veränderung vorzunehmen. Dieses Recht gilt nicht uneingeschränkt. Nach der momentanen Rechtsauffassung ist der eher unstrittige Fall, eine einzelne Route erstzubegehen und die hierzu erforderlichen Haken anzubringen. Erschließt man ganze Felsen, dann ist die Zustimmung des Eigentümers sinnvoll, wenn nicht sogar erforderlich.
Diese Rechtslage ist einer der Gründe für die Position der Kletterverbände, Routen oder Felsen nicht übermäßig einzubohren.

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Fazit

Dass uns in Bayern weitgehende Rechte zum Klettern in der Natur eingeräumt werden, ist nicht selbstverständlich. Deswegen sollten wir uns als Kletterer entsprechend verhalten und mit Rücksicht auf andere Beteiligte sorgsam von diesem Recht Gebrauch machen. Unser Verhalten an der Wand, beim Be- oder Missachten von Lenkungsmaßnahmen und beim Setzen von Haken hat einen entscheidenden Einfluss darauf, wie das freie Betretungsrecht umgesetzt wird. Wer die bestehenden Regeln ignoriert, riskiert unter anderem dauerhafte Einschränkungen, die uns alle betreffen.