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Schutzgebiete

Der Großteil der Kletterfelsen in Bayern steht in Schutzgebieten. Davon gibt es unterschiedliche Typen, jeweils mit eigenen Regelungen. Unabhängig vom Schutzgebietstyp gilt in der Natur natürlich: keinen Lärm verursachen, keinen Müll hinterlassen und Rücksicht nehmen auf Pflanzen, Tiere und andere Naturnutzer.

Nationalpark

Natur Natur sein lassen: Das ist der Grundgedanke eines Nationalparks. Die Nutzung durch den Menschen ist im größten Teil der Fläche eines Nationalparks nicht erlaubt. Deswegen gibt es hier die strengsten Bestimmungen wie das Wegegebot, welches das Verlassen von markierten Wegen untersagt. In den Kernzonen darf sich die Natur frei von menschlichem Einfluss entwickeln. Der Nationalpark bietet dadurch Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen.

16 Nationalparks haben die einzelnen Bundesländer mit dem Bundesumweltministerium ausgewiesen, das sind 0,6 Prozent der Fläche Deutschlands. In Bayern sind dies der Nationalpark Bayerischer Wald und der Nationalpark Berchtesgaden.

Das Bild zeigt Austernpilze an einem Baum wachsend.

Austernpilze – Foto: Michael Simon

Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete (NSG) sollen bestimmte Flächen vor menschlichen Eingriffen schützen. Sie zielen vor allem darauf ab, eine möglichst unberührte Naturlandschaft zu erhalten. Die Definition eines Naturschutzgebietes ist durch den Paragraphen 23 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Der besondere Schutzstatus tritt im Falle von drei Bedingungen ein:

    1. Er soll bestimmte wilde Tier- und Pflanzenarten und Biotope erhalten, weiterentwickeln oder wiederherstellen.
    2. Er dient wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen.
    3. Er schützt Naturräume, wenn sie besonders selten oder gar einzigartig sind – oder wenn sie eine hervorragende Schönheit aufweisen.

Normalerweise wird der NSG-Status von den Höheren Naturschutzbehörden per Erlass oder Rechtsverordnung verhängt.

In Deutschland sind 4% der Gesamtlandesfläche Naturschutzgebiete.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet jegliche Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder gegen die Prinzipien des Naturschutzes verstoßen. In Naturschutzgebieten, wie auch in den meisten Landschaftsschutzgebieten, ist es ist es in der Regel verboten,

    • Feuer anzuzünden oder zu entfachen,
    • wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
    • wilde Pflanzen auszureißen oder anderweitig zu beschädigen,
    • Lärm zu erzeugen,
    • ausgeschriebene Wege zu verlassen,
    • Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
    • zu zelten
    • oder Sachen (insbesondere Müll) in der Natur liegen zu lassen!

Jede dieser rechtswidrigen Handlungen kann je nach Ausmaß ein Bußgeld zwischen 25 und 5.000 € nach sich ziehen.

Einige Kletterfelsen im Frankenjura befinden sich in Naturschutzgebieten. Dazu gehört der Rodenstein am Walberla, der Staffelberg sowie die Eibenwände bei Gößweinstein. Die in der folgenden Karte pink schraffierten Flächen zeigen die Abgrenzungen der Naturschutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Ausgewiesen werden sie durch Landkreise bzw. kreisfreie Städte.

Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel im Vergleich zu Naturschutzgebieten großflächiger und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden. Aus diesem Grund können sie auch kultivierte, also vom Menschen genutzte Natur, schützen. Landschaftsschutzgebiete müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Der Schutz des jeweiligen Ortes muss der Erhaltung, Entwicklung und/oder Wiederherstellung bestimmter Naturgüter dienen. Dabei steht insbesondere der Schutz einiger wilder Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund.
    • Ein Landschaftsschutzgebiet muss sich durch Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung auszeichnen.
    • Die Fläche muss eine besondere Bedeutung für die Erholung haben.

Die in der folgenden Karte grün gepunkteten Flächen zeigen die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete:

Das Bild zeigt einen Flußlauf in der Abendsonne.
Die Wiesent, ein FFH-Gebiet – Foto: Michael Simon

Flora-Fauna-Habitate

Flora-Fauna-Habitate (FFH-Gebiete) sind europäische Schutzgebiete für Natur und Landschaft. Sie gehören zu einem Netz aus Schutzgebieten, welches die biologische Vielfalt Europas erhalten soll. Das Netz nimmt circa 18% der Fläche der EU ein. Durch den Schutz von ausgewählten Pflanzen- (Flora) und Tierarten (Fauna) sowie deren Lebensräumen (Habitate), wird der Artenschwund in unserer Kulturlandschaft gestoppt.

Der Großteil der Felsen im Frankenjura steht in FFH-Gebieten, welche vor allem die Flußtäler, Trockenhänge und Buchenwälder schützen.

Zusammen mit den Gebieten, die durch die Vogelschutzrichtlinie unter Schutz gestellt sind, bilden die FFH-Gebiete das sogenannte Schutzgebietsystem „Natura 2000“.

Besonders bedeutend sind die Anhänge in der FFH-Richtlinie. Im Anhang I werden laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) über 200 schützenswerte Lebensraumtypen definiert. Anhang II listet etwa 1.000 Tierarten, Pflanzenarten und andere Unterarten, für die ein Schutzgebietsnetz eingerichtet werden muss. Die Lebensraumtypen werden vor allem anhand der dominierenden Pflanzenarten unterteilt. Derzeit (2021) gibt es in Deutschland mehr als 4.550 FFH-Gebiete. Laut dem Portal Deutschlands Natur decken sie eine Fläche von über 9% der gesamten Landfläche Deutschlands ab.

Natura-2000 Verschlechterungsverbot

Nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie darf sich der Zustand der Natur, sprich der Lebensraumtypen und Arten, in den Natura 2000-Gebieten nicht verschlechtern. Grundsätzlich sind in den Schutzgebieten alle Aktivitäten unzulässig, die das Gebiet in seinen maßgeblichen Bestandteilen gefährden.

Wenn festgestellt wird, dass eine erhebliche Verschlechterung droht oder bereits eingetreten ist, muss der Staat gegensteuern. Dazu kann er Erhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Förderungen, durchführen. Notfalls kann er hoheitliche Maßnahmen erlassen, wie zum Beispiel durch Anordnungen oder Schutzgebietsverordnungen (anheben des Schutzstatus auf ein LSG oder NSG).

Alle Beteiligten sind angehalten, sich freiwillig auf wünschenswerte weitere Maßnahmen zu verständigen (entspricht Förderungen). Das kann zum Beispiel die Überführung eines Felsens in Zone 1 sein. Ebenfalls kann ein Felsen mit einem Veröffentlichungsverbot belegt werden, um eine Verschlechterung von vornherein zu unterbinden.

Die in der folgenden Karte rot schraffrierten Flächen zeigen die Abgrenzungen der FFH-Gebiete:

EU-Vogelschutzgebiet

Die Vogelschutzgebiete gelten in der EU als besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas – SPA) und gehören damit dem europäischen Schutzgebietssystem „Natura 2000“ an.

Die Vogelschutzgebiete dienen dazu, dass Zugvögel auf ihren langen Flugstrecken Raststationen finden, um Nahrung zu finden und um sich ausruhen zu können.

Die in der folgenden Karte grün schraffierten Flächen zeigen die Abgrenzungen der Vogelschutzgebiete:

Naturpark

Naturparks sind ein bundesweites Schutzgebietssystem von nationalen Naturlandschaften. Sie sollen großräumige Kulturlandschaften erhalten, welche aus Naturschutzgründen und wegen ihrer Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Jeder Naturpark repräsentiert dabei eine einzigartige Landschaft mit ihrem besonderen Erscheinungsbild.

Die nördlichen Klettergebiete Bayerns liegen in den folgenden Naturparks:

Die in der folgenden Karte gelb schraffierten Flächen zeigen die Abgrenzungen der Naturparks:

Naturdenkmal

Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Element in unserer Landschaft. Dies können Bäume, Alleen, Quellen oder Felsformationen sein. Für uns Kletterer sind vor allem letztere interessant. An dem ein oder anderen Naturdenkmal wie dem Riffler im Pegnitztal oder der Riesenburg im Wiesenttal seid ihr vielleicht schon geklettert.

Die Ausweisung von Naturdenkmälern erfolgt durch Rechtsverordnung und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten. Eine (unvollständige) Übersicht der Naturdenkmäler in Bayern gibt es in der Wikipedia.

In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmälern in § 28 Bundesnaturschutzgesetz geregelt.