Startseite » Naturschutz » Zonierungen » Kletterverbote per Verordnung

Kletterverbote per Verordnung

Neben dem Kletterverzicht an Zone-1-Felsen im Rahmen der Kletterkonzepte und den zeitlich befristeten Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz gibt es Kletterverbote per Rechtsverordnung.

Diese Kletterverbote sind vom zuständigen Regierungsbezirk per Verordnung oder Verfügung erlassen worden. Die Nichteinhaltung kann zu Geldstrafen führen.

Befristete Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz

Die zeitlich befristeten Sperrungen zum Vogel- und Fledermaussschutz beruhen auf §44 Bundesnaturschutzgesetz. Demnach ist es verboten die europäischen Tier- und Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchtszeiten etc. zu stören.

Die Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz haben somit Verordnungscharakter. Klettern und Bouldern sind im Sperrungszeitraum verboten.

Die befristet gesperrten Felsen werden in unserer Sperrungsliste aufgeführt.

Sperrungen per Verordnung oder Verfügung

Zum Schutz von besonders geschützten Bereichen ist ein Teil der Felsen ganz oder teilweise für das Klettern gesperrt. Besonders geschützte Bereiche sind u.a. Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile. In den entsprechenden Verordnungen wird das Klettern an den Felsen ausdrücklich untersagt. Die Verordnungen können zum Teil über die Webseiten der Regierungsbezirke eingesehen werden. Weitere Informationen zu den Naturschutzgebieten gibt es bei Wikipedia.

Einige wenige Felsen liegen in nicht frei zugänglichen Bereichen, beispielsweise im Wildgehege Hundshaupten. Hier ist Klettern nicht möglich.

Die nachstehenden Kletterverbote bzw. Einschränkungen gelten ganzjährig.

Name Kletterverbot Rechtsgrundlage
Ankatalwand & Ankatalturm teilweise Geschützter Landschaftsbereich Ankatal; Klettern nur an im Kletterkonzept als 2 und 3 zonierten Felsen
Bismarckfelsen ja NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot
Breitenstein (Hundshaupten) ja Nicht frei zugänglicher Bereich
Dülfer Ged. 'Wand ja Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994
Fischbrunner Wand ja Nicht frei zugänglicher Bereich, eingezäunt
Gasseldorfer Wände ja Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994
Geiersteine ja Geschützter Landschaftsbereich Mehlbeerensteig von 1994
Geierswand ja NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot
Gräfenhäuslinger Riß ja NSG Burglesauer Tal
Haberstein am Schneeberg (Fichtelgebirge) ja Naturschutzgebiet Haberstein
Höllental ja Naturschutzgebiet 86 Höllental
Hummerstein ja Geschützter Landschaftsbereich Hummenstein von 2000
Hunnenstein ja Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994
Kleines Labyrinth ja Naturschutzgebiet 35 Kleines Labyrinth
Lowrider / Ameisenhaufen ja NSG Trockenhänge um Pottenstein
Nußhardt (Fichtelgebirge) ja Naturschutzgebiet Schneeberggipfel
Rittlerkante, Dorlstein und dortige Felsen ja Geschützter Landschaftsbereich Aussichtskanzeln von 1995
Rodenstein (Walberla) teilweise NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot
Schießenfels ja Geschützter Landschaftsbereich Schießholz von 1992
Schwalbenloch ja NSG Trockenhänge um Pottenstein
Staffelberg teilweise NSG seit 1985 Klettern nur auf bestimmten Routen erlaubt
Teufelsturm ja Nicht frei zugänglicher Bereich
Waldstein (Fichtelgebirge) ja Naturschutzgebiet Waldsteingipfel
Wasserturm (Burglesau) ja NSG Burglesauer Tal
Wiesenthauer Nadel ja NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot
Zwillingsfelsen ja NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot