Neben dem Kletterverzicht an Zone-1-Felsen im Rahmen der Kletterkonzepte und den zeitlich befristeten Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz gibt es Kletterverbote per Rechtsverordnung.
Diese Kletterverbote sind vom zuständigen Regierungsbezirk per Verordnung oder Verfügung erlassen worden. Die Nichteinhaltung kann zu Geldstrafen führen.
Befristete Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz
Die zeitlich befristeten Sperrungen zum Vogel- und Fledermaussschutz beruhen auf §44 Bundesnaturschutzgesetz. Demnach ist es verboten die europäischen Tier- und Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchtszeiten etc. zu stören.
Die Sperrungen zum Vogel- und Fledermausschutz haben somit Verordnungscharakter. Klettern und Bouldern sind im Sperrungszeitraum verboten.
Die befristet gesperrten Felsen werden in unserer Sperrungsliste aufgeführt.
Sperrungen per Verordnung oder Verfügung
Zum Schutz von besonders geschützten Bereichen ist ein Teil der Felsen ganz oder teilweise für das Klettern gesperrt. Besonders geschützte Bereiche sind u.a. Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile. In den entsprechenden Verordnungen wird das Klettern an den Felsen ausdrücklich untersagt. Die Verordnungen können zum Teil über die Webseiten der Regierungsbezirke eingesehen werden. Weitere Informationen zu den Naturschutzgebieten gibt es bei Wikipedia.
Einige wenige Felsen liegen in nicht frei zugänglichen Bereichen, beispielsweise im Wildgehege Hundshaupten. Hier ist Klettern nicht möglich.
Die nachstehenden Kletterverbote bzw. Einschränkungen gelten ganzjährig.
Name | Kletterverbot | Rechtsgrundlage |
Ankatalwand & Ankatalturm | teilweise | Geschützter Landschaftsbereich Ankatal; Klettern nur an im Kletterkonzept als 2 und 3 zonierten Felsen |
Bismarckfelsen | ja | NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot |
Breitenstein (Hundshaupten) | ja | Nicht frei zugänglicher Bereich |
Dülfer Ged. 'Wand | ja | Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994 |
Fischbrunner Wand | ja | Nicht frei zugänglicher Bereich, eingezäunt |
Gasseldorfer Wände | ja | Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994 |
Geiersteine | ja | Geschützter Landschaftsbereich Mehlbeerensteig von 1994 |
Geierswand | ja | NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot |
Gräfenhäuslinger Riß | ja | NSG Burglesauer Tal |
Haberstein am Schneeberg (Fichtelgebirge) | ja | Naturschutzgebiet Haberstein |
Höllental | ja | Naturschutzgebiet 86 Höllental |
Hummerstein | ja | Geschützter Landschaftsbereich Hummenstein von 2000 |
Hunnenstein | ja | Geschützter Landschaftsbereich Hummenberg von 1994 |
Kleines Labyrinth | ja | Naturschutzgebiet 35 Kleines Labyrinth |
Lowrider / Ameisenhaufen | ja | NSG Trockenhänge um Pottenstein |
Nußhardt (Fichtelgebirge) | ja | Naturschutzgebiet Schneeberggipfel |
Rittlerkante, Dorlstein und dortige Felsen | ja | Geschützter Landschaftsbereich Aussichtskanzeln von 1995 |
Rodenstein (Walberla) | teilweise | NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot |
Schießenfels | ja | Geschützter Landschaftsbereich Schießholz von 1992 |
Schwalbenloch | ja | NSG Trockenhänge um Pottenstein |
Staffelberg | teilweise | NSG seit 1985 Klettern nur auf bestimmten Routen erlaubt |
Teufelsturm | ja | Nicht frei zugänglicher Bereich |
Waldstein (Fichtelgebirge) | ja | Naturschutzgebiet Waldsteingipfel |
Wasserturm (Burglesau) | ja | NSG Burglesauer Tal |
Wiesenthauer Nadel | ja | NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot |
Zwillingsfelsen | ja | NSG 51 Ehrenbürg, Klettern nur am Rodenstein erlaubt, Magnesiaverbot |