Satzung

der „Interessengemeinschaft Klettern Frankenjura, Fichtelgebirge und Bayerischer Wald e. V.“.

Vereinsregister 2335 beim Amtsgericht Nürnberg
Nürnberg, den 17. November 1989
Letzte Änderung: 25. August 2023

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Klettern, Frankenjura, Fichtelgebirge und Bayerischer Wald e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins
    1. ist die Förderung des naturverträglichen Klettersports in all seinen Spielformen im nördlichen und südlichen Frankenjura, im Fichtelgebirge, im Bayerischen Wald und den angrenzenden Gebieten.
    2. die Förderung des naturverträglichen Kletterns, durch
      • Beratung der Naturschutzbehörden und Kooperation mit Naturschutzverbänden bei der Entwicklung des natur- und umweltverträglichen Kletterns und Mitwirkung bei entsprechenden Maßnahmen
      • Information der Klettergemeinschaft über natur- und umweltverträglichen Klettersport,
    3. die Förderung des Erhalts von Kletterrouten und Unterstützung beim Einrichten von neuen Kletterrouten,
    4. die Interessenvertretung der regionalen Kletterer / Klettererinnen und Informationsverbesserung der Kletterer / Klettererinnen untereinander,
    5. die Informationssammlung und Weitergabe von Kletterrouten und Sperrungen,
    6. die Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen gleicher Zielrichtungen.

      Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, sowie aus Vereinsmitteln politische Parteien unterstützt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 – Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. aktive Mitglieder,
    2. fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen alle beigetretenen Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Klettern besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihre/r gesetzlichen Vertreters/in nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der betroffenen Person unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

    Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Beitragsordnung festsetzt. Auch der Beitrag von fördernden Mitgliedern wird durch die Beitragsordnung festgesetzt; er beträgt mindestens das doppelte des Beitrages von aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
      Der zur Vertretung nicht berechtigte, erweiterte Vorstand besteht weiterhin aus
    3. dem/der Schriftführer/in,
    4. dem/der Kassenwart/in,
    5. dem/der Kassenprüfer/in,
  2. Der Die unter Absatz 1 Nrn. 1) bis 5) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der/Die Vorsitzende wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Der/Die Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (Einzelvertretungsbefugnis). Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden handeln. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über Euro 1.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn ein zustimmender Vorstandsbeschluss vorliegt.
  3. Dem vertretungsberechtigten Vorstand in seiner Gesamtheit wird Vollmacht zur Vornahme etwa erforderlicher Satzungsänderungen erteilt, soweit dabei die in § 2 gefassten Ziele gewahrt bleiben. Diese Vollmacht gilt ausschließlich für die Dauer des Eintragungsverfahrens und entfällt nach Eintragung in das Vereinsregister.

§ 10 – Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist von dem/der Schriftleiter/in ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 – Beitragsordnung, Vereinsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben.
  2. Es wird eine Vereinsordnung aufgestellt. Diese regelt
    1. die Bildung und Organisation von Arbeitsgruppen,
    2. Ort und Zeit von Vereinstreffen,
    3. die Adresse des Vereins,
    4. sonstiges.

§ 12 – Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der/die Kassenwart/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der/des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – der/des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von dem/der Kassenprüfer/in, der/die jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der/des Versammlungsleiters/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 – Ehrungen

  1. An Personen, die sich besondere Verdienste um das Klettern erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung „Bundesverband IG Klettern“ (z.Z. Nürnberg/Münster), die es an die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden, zur Förderung des Klettersports als gemeinnützig anerkannten „Interessensgemeinschaften Klettern“ im Verhältnis ihrer Mitglieder zu verteilen haben und die es ausschließlich zur Förderung des Klettersports zu verwenden haben.